BGH-Urteil bricht Dialer-Wiederverkaufskette auf |
11/22/2005 |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jetzt
veröffentlichten Urteil vom 20. Oktober 2005 (Az. III ZR 37/05) die Rechte
von Verbrauchern bei Abrechnungen von Mehrwertdienste-Rufnummern für etwa
über Internet-Dialer abgerechnete Angebote oder für andere, per kostenpflichtiger
0190/0900-Rufnummer zu bezahlende Dienste gestärkt. Der BGH sprach den
zwischen Kunden und Diensteanbietern geschalteten Verbindungsnetzbetreibern
das Recht ab, in Streitfällen ausstehende Rechnungsbeträge für die Mehrwertdienstleistung
zu inkassieren. Aus Sicht des Nutzers seien die Durchleitungsprovider lediglich
"Erfüllungsgehilfen" von Dritten, ein Vertrag mit ihnen bestehe
nicht, folglich existiere auch keine Zahlungsverpflichtung.
Im konkreten Fall aus dem Jahre 2002 hatte
die Deutsche Telekom einem Verbraucher 1427 Euro unter dem Posten "Beträge
anderer Anbieter" in Rechnung gestellt. Als dieser die Forderung bestritt,
machte der nummernverwaltende Provider Druck. Zähneknirschend zahlte der
Kunde die Summe ausdrücklich "unter Vorbehalt" an die Telekom,
um sie sogleich vom Nummernbetreiber wieder zurückzuverlangen. Das Amtsgericht
Elmshorn gab dem Verbraucher mit seiner Rückforderung Recht, das Landgericht
Itzehoe hob dieses Urteil aber nach einer Berufung des Betreibers Anfang
2005 wieder auf. Der Verbraucher ging in Revision und schließlich hob der
BGH nun das Landgerichtsurteil auf, sodass der Betreiber zahlen muss.
Der BGH definiert in seinem lang erwarteten
Grundsatzurteil, wer im Mehrwertdienste-Geschäft Verträge miteinander abschließt.
Die Telekom als erste Rechnungsstellerin fungiert demnach lediglich als
"bloße Zahlstelle". Aber auch mit dem Verbindungsnetz- beziehungsweise
Plattformbetreiber für Mehrwertdienste-Rufnummern habe der Verbraucher
durch die Einwahl keinen Vertrag abgeschlossen. Dem "durchschnittlich
verständigen und informierten Telefon- und Internet-Nutzer" sei "die
Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter
nicht bekannt". Daher lasse sich der "Anwahl des Mehrwertdiensts
nicht die Erklärung des Nutzers entnehmen, einen Vertrag mit dem Nummernverwalter
schließen zu wollen". Der Anbieter sei "aus Sicht des Kunden
Erfüllungsgehilfe eines Dritten".
Gläubiger des Kunden sei lediglich derjenige,
der die Mehrwertdienstleistung erbracht habe. Unerheblich ist dem 3. Zivilsenat
des BGH zufolge, ob der Rufnummernbetreiber das Entgelt bereits an seinen
Mehrwertdienste-Partner ausgeschüttet hat. Dies sei Sache des Vertragsverhältnisses
zwischen diesen beiden Parteien. Wichtig sei allerdings, dass der Nutzer
die Zahlung "unter Vorbehalt" getätigt habe.
Das Urteil dürfte gravierende Auswirkungen
auf die Geschäftspraxis von Plattformbetreibern wie Next ID (ehemals Talkline
ID), In-telegence oder dtms haben. Kunden, die strittige Rechnungen bereits
"unter Vorbehalt" bezahlt haben, könnten jetzt diese Zahlungen
zurückfordern. Hinter der oft kritisierten und durch die Registrierungspflicht
teilweise aufgehobenen Wiederverkaufskette bei Dialern dürfte sich nun
kein dubioser Anbieter mehr verstecken können. (heise.de)



